Remote-Refraktion per Video, kein Meister vor Ort, dafür viel Technik und ein moderner Hybridansatz: Was für manche nach der Zukunft der Augenoptik klingt, hat vor Gericht eine deutliche Absage erhalten. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde der Supervista AG gegen die Untersagung einer Brillen.de-Filiale zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar – und dürfte weit über den konkreten Fall hinaus Signalwirkung für die gesamte Branche entfalten.

Im Kern ging es um eine scheinbar einfache, tatsächlich aber hochbrisante Frage: Wo wird Augenoptikerhandwerk ausgeübt, wenn die Refraktion aus der Ferne per Video erfolgt? Die Richter lassen daran keinen Zweifel. Maßgeblich sei der Ort, an dem die handwerkliche Leistung tatsächlich erbracht werde – und das sei dort, wo sich der Kunde befindet. Die Refraktionsbestimmung, so das Gericht, ist keine abstrakte Rechenleistung im digitalen Raum, sondern eine Messung am Menschen. Und dieser Mensch sitzt nun einmal in der Filiale.
Damit folgt das Oberverwaltungsgericht der Argumentation, die der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) seit Jahren vertritt. Auch wenn ein Augenoptikermeister per Bildschirm zugeschaltet wird, verlagert sich das Handwerk nicht ins Homeoffice des zugeschalteten Experten. Die rechtliche und tatsächliche Ausübung findet in dem Moment statt, in dem der Kunde vor Ort aktiv an der Messung mitwirkt. Wo gemessen wird, wird Handwerk ausgeübt – klar und unmissverständlich.
Warum Remote-Refraktion die Meisterpflicht nicht ersetzt
Bemerkenswert deutlich äußern sich die Richter auch zur fachlichen Qualität der Remote-Refraktion. Nach ihrer Einschätzung kann eine Refraktionsbestimmung im Videoverfahren nicht die gleiche Qualität erreichen wie die Messung durch einen physisch anwesenden Augenoptiker. Der unmittelbare Kontakt sei kein nostalgisches Relikt, sondern Voraussetzung für eine fachgerechte Versorgung.
Aus diesem Grund sieht das Gericht im Homburger Hybrid-Konzept sogar eine potenzielle Gesundheitsgefährdung. Fehlerhafte Messergebnisse, verursacht durch fehlende unmittelbare Kontrolle, könnten die Folge sein. Gerade weil die Refraktion als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks eingestuft wird, wiegt dieser Punkt besonders schwer. Die implizite Botschaft lautet: Digitalisierung kann unterstützen – sie entbindet jedoch nicht von Verantwortung und Qualifikation.
ZVA sieht seine Rechtsauffassung bestätigt
Für den ZVA ist das Urteil mehr als ein juristischer Erfolg. Präsident Christian Müller betont laut Mitteilung, die Entscheidung bestätige eine Grundüberzeugung des Gesundheitshandwerks: Die Ermittlung der Sehstärke sei keine rein technische Aufgabe, sondern ein komplexer Prozess am Menschen. Der Kunde sei nicht bloß Objekt, sondern integraler Bestandteil der Messung.
Nur im direkten Zusammenspiel von Anamnese, Refraktion, Zentrierung und Anpassung können qualitativ hochwertige Ergebnisse erzielt werden. Jede dieser Tätigkeiten beeinflusst das Messergebnis und letztlich die Verträglichkeit der Brille. Eine fachlich fundierte und gesundheitlich sichere Versorgung setzt daher die persönliche Präsenz und Verantwortung des Meisters voraus. Digitalisierung kann unterstützen, ersetzt jedoch nicht Erfahrung, handwerkliche Kompetenz und unmittelbare Qualitätskontrolle.
Rechtssicherheit und fairer Wettbewerb in der Augenoptik
Auch juristisch ordnet der ZVA das Urteil als wegweisend ein. Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel verweist darauf, dass das Oberverwaltungsgericht die handwerksrechtliche Linie konsequent fortgeführt hat. Entscheidend sei nicht, von wo aus ein Meister zugeschaltet werde, sondern wo die Leistung tatsächlich erbracht werde. Da der Kunde zwingend vor Ort sein müsse und aktiv mitwirke, finde die Refraktionsbestimmung rechtlich wie praktisch in der Filiale statt.
Der Verband betrachtet das Geschäftsmodell der Supervista AG seit Jahren als rechts- und wettbewerbswidrig. Mit einer umfassenden Stellungnahme im März 2025 ist es gelungen, die gesamte Handwerksorganisation hinter sich zu bringen und gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks gegen diese Praxis vorzugehen. Ziel sei es, faire Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für inhabergeführte Augenoptikbetriebe zu schaffen.
Ein Urteil mit klarer Botschaft
Das Saarbrücker Urteil ist mehr als eine juristische Fußnote. Es setzt einen deutlichen Rahmen für alle, die glauben, die Meisterpflicht lasse sich durch Kamera, Bildschirm und schnelle Internetverbindung umgehen. Die Richter stellen unmissverständlich klar: Augenoptik ist Gesundheitshandwerk, keine Fernwartung.
Wer Sehstärken bestimmt, trägt Verantwortung am Menschen – und diese Verantwortung verlangt Präsenz, Qualifikation und Zulassung. Für die Branche bedeutet das Rechtssicherheit. Für hybride Geschäftsmodelle ohne Meisterpräsenz vor Ort dürfte es künftig eng werden.
Zur Pressemitteilung: Urteil zu Brillen.de: Remote-Refraktion entbindet nicht der Zulassungspflicht für Hybrid-Filiale







